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 _ Hinweis unseres Verbandsjuristen Rechtsanwalt Horst Fischer

Anlässlich einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 25.06.2008 wurde unsere Rechtsauffassung aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.03.2000 zum Az. 6 AZR 680/98 bestätigt:  

Die Träger einiger kommunaler Krankenhäuser in Schleswig-Holstein haben den TV-Ärzte/VKA nicht sofort im August 2006 angewendet. Einige Krankenhausträger – insbesondere die Sana-Kliniken – haben erst im Mai 2007 die Umsetzung des TV-Ärzte/VKA vorgenommen. Da die regelmäßige Arbeitszeit ursprünglich 38,5 Stunden pro Woche betragen hat, unter der Geltung des TV-Ärzte/VKA die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit auf 40 Stunden erhöht worden ist, haben die kommunalen Arbeitgeber 1,5 Stunden pro Woche bis zur Umsetzung des TV-Ärzte/VKA mit „Guthaben“ oder „Plusstunden“ von so genannten Gleitzeitkonten oder Überstundenkonten verrechnet und in Abzug gebracht.  

Das zuständige Gericht am Landesarbeitsgericht hat diesen Verfahrensweisen der Arbeitgeber nun eine klare Absage erteilt. Es ist auch nach Meinung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein unrechtmäßig, eine solche Verrechnung vorzunehmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Ärztin/der Arzt einer solchen Verfahrensweise zugestimmt und beide Parteien des Arbeitsvertrages eine solche Vereinbarung ausdrücklich getroffen haben.  

Letzteres ist in aller Regel nicht der Fall gewesen.  

Wer also unter Verwendung der Musterschreiben des MB oder in „freier“ Form der Verrechnung durch den kommunalen Arbeitgeber widersprochen hat, wer mithin durch schriftliche Geltendmachung seine Ansprüche nach § 37 TV-Ärzte/VKA gewahrt hat, der kann nun nachträglich die Vergütung für 1,5 Stunden pro Woche vom Arbeitgeber verlangen. Es kann also die Vergütung für die zu Unrecht in Abzug gebrachten Stundenkontingente gefordert und notfalls eingeklagt werden.  

Die Juristen unseres Verbandes, die Rechtsanwälte Horst Fischer und Daniel Arp, sind bei der Durchsetzung solcher Ansprüche selbstverständlich gern behilflich. Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, melden Sie sich bitte möglichst umgehend.

 
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