Vergütung nach
Lebensaltersstufen ist unzulässig !!! Ansprüche sofort und
schriftlich geltend machen. Am 11.09.2008 hat das Landesarbeitsgericht Berlin die
Bezahlung nach der Vergütungssystematik des Bundesangestelltentarifvertrages
(BAT) bezüglich der Lebensaltersstufen für unzulässig erklärt und der Klage
eines 39jährigen stattgegeben, der eine Vergütung nach der 47.
Lebensaltersstufe verlangt hatte. Aufgrund dessen sollten nunmehr alle Ärzte, die derzeit noch
eine Vergütung nach Lebensaltersstufensystematik erhalten und noch nicht in der
höchsten Lebensaltersstufe sind, ihre Ansprüche auf Vergütung nach der höchsten
Lebensaltersstufe sofort und schriftlich gegenüber der
Personalabteilung/Geschäftsführung geltend machen. Geklagt hatte ein 39jähriger Angestellter des Landes Berlin,
welcher in den Lebensalters-stufen eine Altersdiskriminierung im Sinne des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gesehen und geltend gemacht hat,
dass es keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund dafür gibt, dass ältere
Arbeitnehmer mehr Gehalt erhalten, als jüngere Arbeitnehmer, welche eine
vergleichbare Tätigkeit ausüben. Der entsprechende Arbeitnehmer hatte mit
seiner beim Arbeitsgericht Berlin eingereichten Klage die Vergütung
entsprechend der höchsten Lebensaltersstufe für das 47. Lebensjahr verlangt. Mit seinem Urteil vom 11.09.2008 – Az: 20 Sa 2244/07 – hat
das Landesarbeitsgericht Berlin der Klage stattgegeben und ihm einen Anspruch
auf Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe entsprechend des BAT
zugebilligt. Das Landesarbeitsgericht Berlin hat die Revision beim
Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Damit Ihre Ansprüche wegen der tariflichen Ausschlussfrist
des BAT von sechs Monaten nicht verfallen, empfehlen wir allen Ärzten, die nach
wie vor nach den tariflichen Regelungen des BAT bezahlt werden und noch nicht
in die letzte Altersstufe (Endgrundvergütung) angelangt sind, diese Ansprüche
schriftlich geltend zu machen. Diese Entscheidung ist auch auf alle anderen
Vergütungssysteme übertragbar, die derzeit ebenfalls noch nach
Lebensaltersstufensystematik bezahlen, also z. B. BAT/Kommunal und AVR-Caritas. Ein Muster zur Geltendmachung der Ansprüche finden Sie hier: "An das Klinikum Absender/Datum Geschäftsführung/Personalabteilung Anspruch auf Einstufung in die höchste Lebensalterstufe nach
BAT Sehr geehrte Damen und Herren, mit Urteil vom 11.09.2008 hat das Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg zu dem Aktenzeichen 20 Sa 2244/07 entschieden, dass eine
Bezahlung nach Lebensalterstufen – wie das im BAT nach wie vor vorgesehen ist –
gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt und mithin
unzulässig ist. Rechtliche Konsequenz hiervon ist, dass auch Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer jüngeren Alters einen Anspruch auf Vergütung nach der höchsten
Lebensaltersstufe haben. Deshalb mache ich meinen Anspruch auf Einstufung in die
höchste Lebensaltersstufe (Endgrundvergütung) rückwirkend seit März 2008
geltend und bitte Sie, den entsprechenden Differenzbetrag zum nächstmöglichen
Zeitpunkt auf mein Ihnen bekanntes Konto auszuzahlen. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift"