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 _ Urteil des LAG Berlin !

Vergütung nach Lebensaltersstufen ist unzulässig !!!

Ansprüche sofort und schriftlich geltend machen.

Am 11.09.2008 hat das Landesarbeitsgericht Berlin die Bezahlung nach der Vergütungssystematik des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) bezüglich der Lebensaltersstufen für unzulässig erklärt und der Klage eines 39jährigen stattgegeben, der eine Vergütung nach der 47. Lebensaltersstufe verlangt hatte.


Aufgrund dessen sollten nunmehr alle Ärzte, die derzeit noch eine Vergütung nach Lebensaltersstufensystematik erhalten und noch nicht in der höchsten Lebensaltersstufe sind, ihre Ansprüche auf Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe sofort und schriftlich gegenüber der Personalabteilung/Geschäftsführung geltend machen.     

 

Geklagt hatte ein 39jähriger Angestellter des Landes Berlin, welcher in den Lebensalters-stufen eine Altersdiskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gesehen und geltend gemacht hat, dass es keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund dafür gibt, dass ältere Arbeitnehmer mehr Gehalt erhalten, als jüngere Arbeitnehmer, welche eine vergleichbare Tätigkeit ausüben. Der entsprechende Arbeitnehmer hatte mit seiner beim Arbeitsgericht Berlin eingereichten Klage die Vergütung entsprechend der höchsten Lebensaltersstufe für das 47. Lebensjahr verlangt. Mit seinem Urteil vom 11.09.2008 – Az: 20 Sa 2244/07 – hat das Landesarbeitsgericht Berlin der Klage stattgegeben und ihm einen Anspruch auf Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe entsprechend des BAT zugebilligt. Das Landesarbeitsgericht Berlin hat die Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.


Damit Ihre Ansprüche wegen der tariflichen Ausschlussfrist des BAT von sechs Monaten nicht verfallen, empfehlen wir allen Ärzten, die nach wie vor nach den tariflichen Regelungen des BAT bezahlt werden und noch nicht in die letzte Altersstufe (Endgrundvergütung) angelangt sind, diese Ansprüche schriftlich geltend zu machen. Diese Entscheidung ist auch auf alle anderen Vergütungssysteme übertragbar, die derzeit ebenfalls noch nach Lebensaltersstufensystematik bezahlen, also z. B. BAT/Kommunal und AVR-Caritas.

Ein Muster zur Geltendmachung der Ansprüche finden Sie hier:


"An das Klinikum

Absender/Datum


Geschäftsführung/Personalabteilung


Anspruch auf Einstufung in die höchste Lebensalterstufe nach BAT

Sehr geehrte Damen und Herren,


mit Urteil vom 11.09.2008 hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zu dem Aktenzeichen 20 Sa 2244/07 entschieden, dass eine Bezahlung nach Lebensalterstufen – wie das im BAT nach wie vor vorgesehen ist – gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt und mithin unzulässig ist. Rechtliche Konsequenz hiervon ist, dass auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jüngeren Alters einen Anspruch auf Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe haben.

Deshalb mache ich meinen Anspruch auf Einstufung in die höchste Lebensaltersstufe (Endgrundvergütung) rückwirkend seit März 2008 geltend und bitte Sie, den entsprechenden Differenzbetrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf mein Ihnen bekanntes Konto auszuzahlen.


Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift" 

     

 
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