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 _ Regelungen des Vorschalttarifvertrages

Einvernehmen zwischen
Marburger Bund und Charité Universitätsmedizin Berlin 
über folgende
Eckpunkte eines Tarifvertrages

Der Tarifvertrag wird als Vorschalttarifvertrag abgeschlossen. Er stellt die erste Stufe einer endgültigen tariflichen Regelung der spezifischen Beschäftigungs- bedingungen der Ärzte nach einer Einigung des Marburger Bundes mit der TDL dar.

1.  Geltungsbereich

Ärzte sowie die nichtärztlichen Wissenschaftler, die dem Klinikum zugeordnet sind oder die überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen. 

2.  Vertragsarbeitszeit
Regelarbeitszeit42 WStd.
Individuell einvernehmlich erweiterbar auf                                     48 WStd.

Ärzte mit Aufgaben ausschließlich in Forschung
und Lehre sowie wissenschaftliche Mitarbeiter,
ohne Aufgaben in der Patientenversorgung                                  40 WStd.

Ausgleichszeitraum 52 Wochen

3.  Bereitschaftsdienste
Samstag, Sonntag, Feiertag                                                      24 Std.
Montag – Freitag Kombimodell (8+16 Std.)                                 24 Std.

Die Tarifvertragsparteien werden im 2. Quartal 2007 mit dem Ziel einer Einigung Gespräche über die Anpassung des zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation vereinbarten Kombimodells (Ziff. 3) führen und dabei die praktischen Erfahrungen sowie den dann notwendigen Bedarf berücksichtigen.

Rufbereitschaft entsprechend BAT a. F. 

4.  Werktägliche Arbeitszeit (zuzüglich Pausen)
Gem. § 3 ArbZG bis zu10 Std.

Erweiterbar bei Schichtdienst auf                                               12 Std. 15 Min.
(maximal 4 x pro Woche)

      Arbeitsfreie Wochenenden
(Sa 0.00 Uhr bis So. 24.00 Uhr) 2 WE p.m.
abweichend im Schicht-/Wechselschichtdienst                         26 WE p.a.

Ausgleichszeitraum Überstunden                                             52 Wochen

5.  Opt. out
mit Bereitschaftsdienst bis zu 60 WStd.
(individuell und widerrufbar, 6 Monatsfrist,
Bezug jeweils tarifliche oder individuelle
Wochenarbeitszeit)

Ausgleichszeitraum52 Wochen

6.  Jahresarbeitszeitkonto
Es wird ein Jahresarbeitszeitkonto mit Festlegung von Höchst- und Mindestgrenzen eingeführt (Ampelregelung). Der höchstzulässige Ausgleichszeitraum beträgt 12 Monate.

7.  Vergütung (Klarstellung)
Monatstabellen BAT Stand 2002

Stundentabellen                                                             Werte BAT 2002
                                                                                           
umgerechnet auf 40 Std.

Bereitschaftsdienstvergütung                                           95 % Stundensatz
(Werte BAT 2002 gerechnet auf 40 Std.)

Vergütung zwischen der 42. bis 48. Std.                        Überstundenvergütung                                                                                       nach BAT Stand 2002,                                                                                        umgerechnet auf 42 Std.

8.  Arztzulage ab 01. Juni 2006
Arztzulage mit 42 – Stunden Regelarbeitszeit
VgtGrI mtl.                                                             651 EURO
VgtGr Iamtl.                                                           571 EURO
VgtGr Ibmtl.                                                           483 EURO
VgtGr. IIamtl.                                                         416 EURO

Arztzulage mit 40 – Stunden Regelarbeitszeit
VgtGrI mtl.                                                              410 EURO
VgtGr Iamtl.                                                            350 EURO
VgtGr Ibmtl.                                                            280 EURO
VgtGr. IIamtl.                                                          230 EURO

9.  Einmaliger Umstellungsausgleich, fällig 15. Juli 2006
VgtGrI                                                                    2.050 EURO
VgtGr Ia                                                                 1.750 EURO
VgtGr Ib                                                                 1.400 EURO
VgtGr. IIa                                                               1.150 EURO

10.  Vertragslaufzeiten, Weiterbildung
Die Mindestdauer für einen befristeten Arbeitsvertrag nach § 57 b Abs. 1 HRG beträgt zwei Jahre. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass beim Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit besonders kurzen Vertragslaufzeiten auch das Interesse des Arbeitnehmers an einer notwendigen Planungssicherheit berücksichtigt wird. Bei befristeten Beschäftigungen im Rahmen der Weiterbildung zum Facharzt muss der erste Vertrag für eine Laufzeit von nicht weniger als zwei Jahren und der weitere Vertrag bis zum Ende der Mindestweiterbildungszeit, mindestens jedoch 1 Jahr über die Mindestweiterbildungszeit nach WO hinaus geschlossen werden.

11.  Anspruchskonkurrenzen
Die Zulage nach Ziffer 8 und 9 verringert sich, wenn und soweit der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin nach Ziffer 1 aufgrund einer anderen kollektiven Regelung bzw. arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anspruch auf eine Zuwendung bzw. Urlaubsgeld hat, monatlich um 1/12 des Jahresbetrages der entsprechenden Leistung. Für Mitarbeiter/innen gem. Ziffer 1, die im Rahmen einer früheren Nebenabrede oder einer sonstigen Vereinbarung Mehrarbeit/Überstunden monatlich vergütet bekommen haben, werden zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen Einzelfallregelungen zur Überleitung in diesen Tarifvertrag getroffen.

12.  PEP
wird planmäßig flächendeckend bis Ende 2006 als Pilot eingeführt. Im Rahmen der weiteren Verhandlungen wird eine Evaluierung vorgelegt. Auf deren Basis wird über den erweiterten Einsatz entschieden.

13.  Verhandlungsverpflichtung
Marburger Bund und Charité sind verpflichtet, unverzüglich nach dem Abschluss     eines Tarifvertrages zwischen Marburger Bund und TDL in Verhandlungen über     die Übernahme des dortigen Verhandlungsergebnisses unter Berücksichtigung     Charité-spezifischer Besonderheiten zu treten. Die Tarifvertragsparteien werden     die Verhandlungen mit dem Ziel führen, die in Ziff. 2 bis 5 getroffene Vereinbarungen zur Arbeitszeit in der hier vereinbarten Fassung zu übernehmen. Sie werden darüber verhandeln, welche Anpassung der Tarifregelungen zwischen Marburger Bund und TDL notwendig ist, um ein adäquates Verhandlungsergebnis zu erzielen. Das Themengebiet VBL wird in die Verhandlungen einbezogen. Die Korrektur und Zahlung der nach dem 01.01.2006 nicht gewährten Bewährungsaufstiege und Lebensaltersstufen sowie die dadurch ggf. zu korrigierende Zuordnung zu der Zulage nach Ziffer 8 und 9 erfolgt bis Ende Juli 2006. Sollte es nicht zum Abschluss eines Tarifvertrages zwischen Marburger Bund und TDL kommen, so werden die Tarifverhandlungen im zweiten Halbjahr 2006 aufgenommen.

14.  Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung
Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Mai 2006 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 3         Monaten zum Monatsende gekündigt werden, erstmals zum 31. März 2007. Kommt es nicht innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Tarifvertrages         zwischen Marburger Bund und TDL zu einem Abschluss, so können abweichend     von Satz 2 nach Ablauf dieser Verhandlungsdauer beide Seiten diesen Tarifvertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen. Der Tarifvertrag wirkt grundsätzlich nach. Die Nachwirkung endet jedoch spätestens 18 Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist, wenn der Tarifvertrag nach Satz 3 gekündigt worden ist. Jede Tarifvertragspartei kann bei Ausspruch einer Kündigung gem. Satz 3 bestimmen, dass die in Ziff. 2 bis 5 getroffenen Regelungen bereits mit dem Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr nachwirken. Macht eine Seite von dieser Option Gebrauch, so sind unverzüglich Verhandlungen über eine entsprechende Anpassung der Arztzulage aufzunehmen.

Erklärungsfrist bis zum 28. April 2006

Berlin, den 21. April 2006

Charité Universitätsmedizin Berlin                                 Marburger Bund                                                                                                 LV Berlin/Brandenburg

                                                                                 

 
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