Medizinische Versorgungszentren / Teil 1 Von Dr. Magdalena Benemann* Stellt die Zahl der Veröffentlichungen zu einem Thema einen Maßstab für dessen Bedeutung dar, dann haben Medizinische Versorgungszentren (MVZs) inzwischen einen erheblichen Bedeutungsgrad erreicht: Fast täglich erreichen uns neue Artikel, immer umfangreichere Ratgeber und komplexe juristische Deutungen. Ebenso vielfältig wie die Literatur sind auch die Ängste und Erwartungen vieler tatsächlich oder potenziell Betroffener. Während niedergelassene Fachärzte das Ende der ärztlichen Freiberuflichkeit heraufdämmern sehen, scheint auf Seiten der Krankenhausträger verhaltener bzw. offen zur Schau gestellter Optimismus vorzuherrschen angesichts der Möglichkeiten, sich zunehmend auch im ambulanten Bereich betätigen zu können. Was aber steckt wirklich hinter dem Kürzel MVZ und welche Bedeutung hat es für angestellte Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus? In dieser und den folgenden Ausgaben der MBZ werden politische Ziele und gesetzliche Grundlagen dargestellt, die Reaktionen und Aktionspläne Betroffener näher analysiert und Position und Aktivitäten des Marburger Bundes verdeutlicht. Erklärtes Ziel des am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG), war es u. a., strukturverändernde Regelungen zur Überwindung sektoraler Grenzen einzuführen, um die immer wieder bemängelten Qualitätsdefizite zu beheben und Wirtschaftlichkeitsreserven zu erschließen. Eine der zentralen Regelungen in diesem Zusammenhang ist die nach § 95 SGB V vorgesehene Möglichkeit zur Gründung Medizinischer Versorgungszentren. Vorbild für diese Zentren sind die in Berlin und Brandenburg betriebenen Gesundheitszentren, die wiederum auf den Polikliniken der ehemaligen DDR basieren. Diese haben sich, so der Staatssekretär im Bundesgesundheitsministerium Dr. Klaus-Theo Schröder, nach der Wende erfolgreich gehalten und damit bewiesen, dass sie leistungsfähig sind und die gewünschte Medizin „aus einer Hand“ betreiben können. Gleichwohl: Die neuen Medizinischen Versorgungszentren weisen sowohl von ihrem gedanklichen Ansatz als auch von ihrer juristischen Konstruktion her deutliche Unterschiede zu den alten brandenburgischen Zentren auf. § 95 SGB V beschreibt Medizinische Versorgungszentren als Gegründet werden können MVZs nur von Leistungserbringern, die aufgrund von Medizinische Versorgungszentren nehmen an der vertragsärztlichen, ambulanten Versorgung teil mit der Folge, dass vertragsärztliche Bestimmungen insbesondere hinsichtlich Zulassung, Zulassungsbeschränkungen und Vergütung auch für sie gelten. So bedarf sowohl die Zulassung von MVZs als auch die Anstellung von Ärzten in MVZs der Zustimmung durch den Zulassungsausschuss der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Darüber hinaus ist die Bedarfsplanung nach § 103 SGB V zu berücksichtigen. Demnach ist die Zulassung sowie die Genehmigung zur Anstellung von Ärzten nur möglich, wenn der Planungsbereich für die jeweiligen Arztgruppen nicht wegen Überversorgung gesperrt ist. Insoweit kann in überversorgten und gesperrten Gebieten ein MVZ nur dann entstehen, wenn bereits zugelassene Ärzte daran mitwirken, d. h. ihre Zulassung in das MVZ einbringen. Organisationsrechtlich können sich MVZs aller zulässigen Organisationsformen bedienen. Zulässige Organisationsformen im gesellschaftsrechtlichen Sinn sind z. B. Kapitalgesellschaften (GmbH/AG), Genossenschaften und Vereine sowie Personengesellschaften (KG oder BGB-Gesellschaften). Mit dieser Rechtskonstruktion, die an dieser Stelle nur in den Grundzügen beschrieben werden soll, haben Regierung und Opposition gemeinsam Veränderungen angestoßen, deren Ausmaß bislang noch nicht abschließend beurteilt werden kann. Erreicht wird das angestrebte Ziel einer stärkeren Integration von ambulanter und stationärer Behandlung zum einen durch eine nochmals erweiterte Beteiligungsmöglichkeit der Krankenhäuser am ambulanten Leistungsgeschehen, zum anderen durch die Abkehr vom Primat der Erbringung ambulanter Leistungen durch niedergelassene Ärzte. War bislang die Erbringung ärztlicher Leistungen im ambulanten Bereich im Wesentlichen an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden, so wird nun durch das Konstrukt des Medizinischen Versorgungszentrums parallel dazu eine ambulante Versorgungsebene durch angestellte Ärztinnen und Ärzte aufgebaut. Positionen des MB Bei den Beratungen wurde Bezug genommen auf die 104. Hauptversammlung, die den Anspruch des Marburger Bundes bekräftigt hat, Tarifverhandlungen für die in den Medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärztinnen und Ärzte in der Rolle des Tarifführers führen zu wollen. Die zuständigen Gremien des Verbandes werden deshalb Rahmenbedingungen für die ärztliche Tätigkeit als Angestellter in einem MVZ definieren (Arbeitszeit, Gehalt, Aufstiegsmöglichkeiten, Urlaub, Altersversorgung, Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit etc.). Auf der Grundlage dieser Rahmenbedingungen sollen danach so bald wie möglich Tarifverhandlungen mit allen dafür geeigneten MVZs aufgenommen werden. Zur Information der Mitglieder wird derzeit eine Broschüre vorbereitet, die basierend auf den rechtlichen Grundlagen die Sicht der verschiedenen Akteure deutlich machen und Beispiele bereits gegründeter oder in Gründung befindlicher MVZs schildern soll. Darüber hinaus wird die Marburger-Bund-Stiftung Workshops organisieren, um zu beraten und ein Netzwerk Interessierter aufzubauen. * Dr. Magdalena Benemann ist stellvertretende Hauptgeschäftsführerin des Marburger-Bund-Bundesverbandes.
MVZ – Eine neue Chance für Ärztinnen und Ärzte?
Politische Ziele und gesetzliche Grundlagen im Überblick / Einschätzung des Marburger Bundes
an der medizinischen Versorgung teilnehmen, im Wesentlichen also von zugelassenen Vertragsärzten, ermächtigten Krankenhausärzten und Krankenhäusern sowie von Apotheken, medizinischen Labors, Pflegeeinrichtungen etc.
Mit den Konsequenzen und Handlungsoptionen für den Marburger Bund und seine Mitglieder hat sich inzwischen eine Arbeitsgruppe unter Vorsitz des 2. Bundesvorsitzenden Rudolf Henke auseinander gesetzt.