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 _ Berufspolitik - Mitarbeiteroffensive

Betriebsrat
Rechte als Betriebsrat - das erleichtert die Arbeit
Ehrenamt / Arbeitsbefreiung / Freistellung / Freizeitausgleich / Schulungs- und Bildungsanspruch

von RA Frieder Schmitt *

Die Tätigkeit als Betriebsrat ist ehrenamtlich (§ 37 Abs. 1 BetrVG bzw. § 46 Abs. 1 BPersVG). Hierdurch soll die äußere und innere Unabhängigkeit des Arbeitnehmervertreters erreicht werden, um eine ordnungsgemäße und sachdienliche Arbeit zu gewährleisten. Der Betriebsrat ist nicht Vertreter kraft Amtes, sondern Repräsentant der Belegschaft. Die Amtstätigkeit wird hinsichtlich der Vergütung und der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung der arbeitsvertraglich zu leistenden Arbeit gleichgestellt. Aus seiner Tätigkeit darf der Betriebsrat keine Vorteile, aber auch keine Nachteile haben. Nach dem Lohnausfallprinzip wird das vereinbarte Arbeitsentgelt gezahlt, sonstige Zuwendungen wegen der Betriebsratsarbeit, wie beispielsweise die Zahlung von Sitzungsgeldern, sind unzulässig. Auf der anderen Seite dürfen die Arbeitnehmervertreter wegen ihrer Tätigkeit auch nicht benachteiligt werden, sodass Ärzte nach der Rechtsprechung einen Anspruch auf Poolzahlung haben, auch wenn sie ärztlich nicht mehr tätig sind.

Arbeitsbefreiung
Zur Erfüllung der vorrangigen Betriebsratstätigkeit aus konkretem Anlass sind Arbeitnehmervertreter von der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit freizustellen. Hierbei unterscheidet man zwischen einer vorübergehenden Befreiung
(§ 37 Abs. 2 BetrVG bzw. § 46 Abs. 3 BPersVG) und der völligen Freistellung (§ 38 BetrVG bzw. § 46 Abs. 4 BPersVG). 

Ein Rechtsanspruch auf eine vorübergehende Arbeitsbefreiung besteht immer dann, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben als Betriebsrat erforderlich ist, beispielsweise für Sitzungen der Arbeitnehmervertretung sowie deren Ausschüssen und zur Abhaltung von Sprechstunden. 

Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist der Betriebsrat berechtigt, sich selbstständig vom Arbeitsplatz nach Benachrichtigung des Vorgesetzten unter Angabe von Ort und Zeit zu entfernen. Weitere Angaben muss der Arbeitnehmervertreter nicht machen. Die Zustimmung des Vorgesetzten ist nicht erforderlich. Störungen des Arbeitsablaufs sind vom Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen auszugleichen. 

TIPP: Da in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten hierbei entstehen, empfehlen wir das Abmeldeverfahren in einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung mit dem Arbeitgeber zu regeln. 

Freistellung
Die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung stellt einen Unterfall der Arbeitsbefreiung dar (§ 38 BetrVG bzw. § 46 Abs. 3 BPersVG). 

Im Unterschied zur Arbeitsbefreiung aus konkretem Anlass wird der Betriebsrat vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt. Er unterliegt damit nicht mehr dem Direktionsrecht (Weisungsrecht) des Arbeitgebers. Grundsätzlich ist er aber verpflichtet, die betriebliche Arbeitszeit einzuhalten. 

Eine vollständige Freistellung ist nur ab einer bestimmten Betriebsgröße möglich. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz erfolgt eine Freistellung ab 200 Arbeitnehmern. Teilfreistellungen sind möglich. Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl ist immer auf den Zeitpunkt der Wahl des Freizustellenden abzustellen.

Nach Beratung mit dem Arbeitgeber bestimmt die Arbeitnehmervertretung in geheimer Wahl, wer freizustellen ist.

Streitigkeiten bei der Freistellung werden im Betriebsverfassungsgesetz über das Einigungsstellenverfahren bzw. vor dem Arbeitsgericht im Beschlussverfahren geregelt.

Freizeitausgleich 
In der Regel erfolgt die Betriebsratsarbeit während der Arbeitszeit (§ 37 Abs. 3 BetrVG bzw. § 46 Abs. 2 BPersVG). Ein Freizeitausgleich kommt daher nur in Betracht, wenn die Arbeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit erforderlich war und der Arbeitgeber zuvor über die Gründe informiert wurde

Derartige Gründe ergeben sich aus der Eigenart des Betriebs bzw. der Dienststelle. Im Rahmen der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes wurde nun eine Definition des „betriebsbedingten Grundes“ gesetzlich in § 37 Abs. 3 verankert.

Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, erfolgt der Freizeitausgleich in dem Umfang, wie Freizeit aufgewandt wurde. Freizeitausgleich ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren. Die Festsetzung des Freizeitausgleichs erfolgt durch den Arbeitgeber im Rahmen des ihm obliegenden Direktionsrechts. Ist ein Freizeitausgleich nicht möglich, besteht Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung.

Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
Um seine Aufgaben als Betriebsrat ordnungsgemäß erfüllen zu können, muss der Arbeitnehmervertreter über entsprechende Grundkenntnisse verfügen. Durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen soll er auf seine Aufgabe vorbereitet werden.

Man unterscheidet zwischen den „erforderlichen“ (§ 37 Abs. 6 BetrVG bzw. § 46 Abs. 6 BPersVG) und den „geeigneten“ Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (§ 37 Abs. 7 BetrVG bzw. § 46 Abs. 7 BPersVG).

Im ersten Fall handelt es sich um eine kollektive Regelung. Das heißt, die Vermittlung dieser Kenntnisse gehört zum Aufgabenbereich des Betriebsrats und betrifft damit unmittelbar die Betriebsratstätigkeit. Dagegen handelt es sich im zweiten Fall um einen individualrechtlichen Anspruch des einzelnen Mitglieds, da diese Schulungs- und Bildungsveranstaltung lediglich intensivierende und vertiefende Spezialkenntnisse vermittelt.

1. Erforderliche Schulungs- und Bildungsveranstaltung:

„Erforderliche“ Schulungs- und Bildungsveranstaltung liegen nach der Rechtsprechung vor, wenn unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb bzw. der Dienststelle und im Betriebsrat die Vermittlung dieser Kenntnisse notwendig sind, damit der Betriebs- bzw. Personalrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft entstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. An welcher Schulungsveranstaltung das Mitglied teilnimmt, wird vom Gremium unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit festgelegt. 

Beispiele einer erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltung sind die Durchführung eines Einführungskurses in das BetrVG, BPersVG, LPVG, Arbeitsrecht für neu gewählte Betriebsratsmitglieder sowie die Information zum In-Kraft-Treten neuer Gesetze, Tarifverträge oder neuer Rechtsprechung, sofern dies die konkreten Verhältnisse bedingen.

Die zeitliche Dauer der Maßnahme richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Sie muss erforderlich und verhältnismäßig sein. Die Rechtsprechung hält eine fünf- bzw. sechstägige Schulung über das BetrVG durchaus noch für „erforderlich“. Für einen Vorsitzenden der Arbeitnehmervertretung wurde sogar eine 14-tägige Schulung akzeptiert.

Wer und wie viele Mitglieder des Betriebsrats an der Schulungsmaßnahme teilnehmen, entscheidet die Arbeitnehmervertretung in eigener Zuständigkeit. Da die Kosten für diese Maßnahme vom Arbeitgeber zu tragen sind, muss unbedingt darauf geachtet werden, dass die Formalien der Beschlussfassung (Entsendebeschluss) eingehalten werden. Erfolgt die Teilnahme aufgrund eines fehlerhaften Entsendebeschlusses, kann der Arbeitgeber die Übernahme der Kosten verweigern! 

2. Geeignete Schulungs- und Bildungsveranstaltung:

Im Gegensatz zur erforderlichen Schulungsmaßnahme kommt es hier nicht darauf an, dass die vermittelten Kenntnisse für die konkrete Arbeit im einzelnen Betrieb benötigt werden. Die vermittelten Kenntnisse müssen – allgemein gesehen – lediglich im Zusammenhang mit der Betriebsratsarbeit stehen und dieser im weiteren Sinne dienlich und förderlich sein.

Von der Rechtsprechung wurden deshalb Schulungen über Arbeitsschutz, betriebswirtschaftliche Fragen sowie Diskussions- und Verhandlungstechnik als „geeignete“ Maßnahmen anerkannt. 

Geeignete Veranstaltungen müssen von der zuständigen Behörde anerkannt worden sein, damit die Kosten dem Arbeitgeber in Rechnung gestellt werden können.

3. Einigungsstellenverfahren/ Beschlussverfahren:

Für den Fall, dass der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt hält oder die Erforderlichkeit der Schulung verneint, ist ein Einigungsstellenverfahren bzw. ein Beschlussverfahren vor dem Arbeits- bzw. Verwaltungsgericht durchzuführen.


* RA Frieder Schmittist Jurist im Marburger Bund Landesverband Baden-Württemberg


 
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