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Anrechnung der AiP-Zeit
BAG verweist Zuständigkeit - Achtung Verjährung!

Der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hatte mit seinem Urteil vom 23. September 2009 (4 AZR 382/08) die Anerkennung der Zeiten als Arzt im Praktikum (AiP) im Rahmen der Stufenlaufzeit der Entgeltgruppe Ä 1 des TV-Ärzte/TdL abgelehnt. Eine Weiterverfolgung von Ansprüchen hatte der Marburger Bund vom BAG-Urteil in dieser Angelegenheit abhängig gemacht. Eine Urteilsbegründung indes liegt immer noch nicht vor. Nun hat das BAG-Präsidium in dieser Woche, und somit sehr kurzfristig, die Zuständigkeit für die noch anhängigen AiP-Verfahren für Universitätsärzte vom 4. Senat an den 6. Senat verwiesen. Damit besteht nunmehr die theoretische Möglichkeit, dass der 6. Senat des BAG zu einem anderen Ergebnis kommt. Inwieweit dies wahrscheinlich ist, lässt sich derzeit nicht abschätzen.

Um die Verjährung für Vergütungsansprüche aus dem Jahr 2006 sicherheitshalber abzuwenden, werden alle Mitglieder, die in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 als Assistenzärzte an einer Universitätsklinik bei der Überleitung in den TV-Ärzte/TdL ohne Berücksichtigung der AiP-Zeit eingestuft wurden und dagegen Widerspruch eingelegt hatten, gebeten, sich umgehend bei der Geschäftsstelle ihres zuständigen MB-Landesverbandes zu melden, um fristwahrend bis zum 31. Dezember 2009 Klage erheben zu können. Die Meldung muss bis zum 22. Dezember erfolgen, da die Landesverbände die erforderlichen Klagen ansonsten nicht mehr zeitgerecht erstellen können. Mögliche Vergütungsansprüche aus den Jahren 2007, 2008 und 2009 können auch im nächsten Jahr noch eingeklagt werden.

 
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