Anrechnung der AiP-Zeit
BAG verweist Zuständigkeit - Achtung Verjährung!
Der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG)
hatte mit seinem Urteil vom 23. September 2009 (4 AZR 382/08) die
Anerkennung der Zeiten als Arzt im Praktikum (AiP) im Rahmen der
Stufenlaufzeit der Entgeltgruppe Ä 1 des TV-Ärzte/TdL abgelehnt. Eine
Weiterverfolgung von Ansprüchen hatte der Marburger Bund vom BAG-Urteil
in dieser Angelegenheit abhängig gemacht. Eine Urteilsbegründung indes
liegt immer noch nicht vor. Nun hat das BAG-Präsidium in dieser Woche,
und somit sehr kurzfristig, die Zuständigkeit für die noch anhängigen
AiP-Verfahren für Universitätsärzte vom 4. Senat an den 6. Senat
verwiesen. Damit besteht nunmehr die theoretische Möglichkeit, dass der
6. Senat des BAG zu einem anderen Ergebnis kommt. Inwieweit dies
wahrscheinlich ist, lässt sich derzeit nicht abschätzen.
Um die Verjährung für Vergütungsansprüche aus dem Jahr 2006
sicherheitshalber abzuwenden, werden alle Mitglieder, die in der Zeit
vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 als Assistenzärzte an einer
Universitätsklinik bei der Überleitung in den TV-Ärzte/TdL ohne
Berücksichtigung der AiP-Zeit eingestuft wurden und dagegen Widerspruch
eingelegt hatten, gebeten, sich umgehend bei der Geschäftsstelle ihres
zuständigen MB-Landesverbandes zu melden, um fristwahrend bis zum 31.
Dezember 2009 Klage erheben zu können. Die Meldung muss bis zum 22.
Dezember erfolgen, da die Landesverbände die erforderlichen Klagen
ansonsten nicht mehr zeitgerecht erstellen können. Mögliche
Vergütungsansprüche aus den Jahren 2007, 2008 und 2009 können auch im
nächsten Jahr noch eingeklagt werden.
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